Allgemeine Geschäftsbedingungen der Söll GmbH

I. Allgemeines, Geltungsbereiche

  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern i. S. von § 310 Abs. 1 BGB.
  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an diesen vorbehaltlos durchführen.
  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Kunden und uns getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

II. Angebot und Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Die zu den Angeboten gehörenden Unterlagen wie Ablichtungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.
  2. Eine Bestellung des Kunden, die als Angebot zum Abschluss eines Vertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb 2 Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen.

III. Preise

  1. Unsere Preise verstehen sich, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, in EURO ab Werk bzw. Lager. Frachtkosten, Verpackungskosten sowie die Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe werden gesondert berechnet.
  2. Soll die Lieferung und Leistung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, mehr als 3 Monate nach Vertragsschluss erfolgen, sind wir berechtigt damit in Zusammenhang stehende unvorhergesehene Mehraufwendungen und Kostenerhöhungen einschließlich Beschaffungskostenerhöhungen auf den vereinbarten Preis aufzuschlagen.
  3. Eine nachträgliche Herabsetzung der Bestellmenge oder eine nachträgliche Herabsetzung der Stückzahl bei vereinbarter Teillieferung sowie die Verringerung vereinbarter Abrufe ist nicht gestattet. Sollten wir uns im Einzelfall mit einer entsprechenden Vertragsänderung einverstanden erklären, sind wir zur Erhöhung der Stückpreise unter Berücksichtigung der Fixkosten- und Anlaufkostenerhöhung berechtigt.

IV. Zahlung

  1. Soweit nichts anderes vereinbart wird, sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Fall von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
  2. Wird für die Fälligkeit der Rechnungen mit dem Kunden ausnahmsweise ein Zahlungsziel von mehr als 30 Tagen vereinbart, gilt diese längere Zahlungsfrist auch umgekehrt für die Fälligkeit von Rechnungen des Kunden aus Gegengeschäften mit Söll.
  3. Ein Skontoabzug ist nur bei einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zulässig.
  4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug sind wir berechtigt, ab dem betreffenden Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Wir behalten uns den Nachweis eines höheren Schadens vor.
  5. Gerät der Kunde in Verzug, löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, oder werden uns nachträglich Umstände bekannt, aus denen sich eine Verschlechterung seiner Zahlungsfähigkeit ergibt, werden unsere gesamten Forderungen abweichend von Ziffer IV. 1. sofort fällig. Zur weiteren Lieferung sind wir in diesem Fall nur verpflichtet, wenn der Kunde Vorauszahlung oder Sicherheit leistet.
  6. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht zudem nur dann ausüben, wenn sein Gegenanspruch aus dem selben Vertragsverhältnis resultiert.

V. Liefer- und Leistungszeit

  1. Lieferfristen und Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.
  2. In jedem Falle stehen Lieferfristen und Termine unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
  3. Ereignisse höherer Gewalt, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen und unvorhergesehene Umstände, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z.B. Feuer, Maschinendefekte, Rohstoff- oder Energiemangel, währungs- oder handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Behinderung der Verkehrswege etc.) wobei es unbeachtlich ist, ob diese Behinderungen uns oder unsere Zulieferer treffen, geben uns das Recht, vereinbarte Lieferfristen um die Dauer der Behinderung und zusätzlich um eine angemessene Anlaufzeit zu verlängern.
  4. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Diese Berechtigung erstreckt sich auch auf die Abrechnung der Teilleistung.

VI. Versand, Gefahrübergang

  1. Verpackung, Versandweg und Versandmittel sind, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, unserer Wahl überlassen.
  2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgen Versand und Transport auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
  3. Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen, die beim Kunden liegen, geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
  4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt Ersatz der uns entstehenden Aufwendungen zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

VII. Bestellung auf Abruf

  1. Bei Verträgen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sonderanlieferungen für etwa gleiche monatliche Liefermengen aufzugeben. Andernfalls sind wir berechtigt, die Liefermengen nach billigem Ermessen zu bestimmen.
  2. Für die Erledigung eines jeden Abrufes muss eine angemessene Frist eingeräumt werden. Wird die Ware nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des vereinbarten Abruftermins abgerufen, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die Ware sofort in Rechnung zu stellen und auf Kosten des Kunden zu lagern oder vom Vertrag zurückzutreten bzw. Schadenersatz statt der Leistung oder beides zu verlangen.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen die uns gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Wir sind berechtigt die Ware zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält.
  2. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden, erlangen wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so überträgt uns der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Wertes der Vorbehaltsware. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. von Ziffer VIII.1.
  3. Eine Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware erfolgt stets für uns als Hersteller ohne dass wir dabei verpflichtet werden.
  4. Der Kunde ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und solange er nicht in Verzug ist, berechtigt die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, zu verarbeiten, mit anderen Sachen zu verbinden oder zu vermischen. Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig.
  5. Der Kunde tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen Dritte erwachsen. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur bis zur Höhe des dem Kunden von uns in Rechnung gestellten Wertes der Vorbehaltsware. Dies gilt auch, wenn die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die ebenfalls nicht dem Kunden gehören weiterveräußert wird. Wir nehmen die Forderungsabtretung bereits hiermit an.
  6. ]Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Wir behalten uns jedoch vor, die Forderungen selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt bzw. in Zahlungsverzug gerät. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, seinen Vertragspartner von der Abtretung zu informieren. Außerdem ist der Kunde verpflichtet, uns in diesem Fall die zur Einziehung der Forderungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen nach Aufforderung unverzüglich herauszugeben.
  7. Soweit der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere zu sichernden Forderungen um insgesamt mehr als 20 % übersteigt, geben wir die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden nach unserer Wahl frei.
  8. Der Kunde hat uns von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware unverzüglich anzuzeigen. Alle Interventionskosten zur Beseitigung der Eingriffe Dritter, gehen zu Lasten des Kunden, soweit sie von dem Dritten nicht eingezogen werden können.

IX. Verbot der Umverpackung und der Weiterveräußerung umverpackter Ware

  1. Dem Kunden ist nicht gestattet die von uns gelieferte Ware zum Zwecke der Weiterveräußerung umzuverpacken sowie umverpackte Ware an Dritte weiterzuveräußern. Eine Weiterveräußerung darf daher nur in unseren Originalverpackungen und nur in den von uns gelieferten Verpackungseinheiten erfolgen.
  2. Soweit ein Kunde die Ware unter Verstoß gegen Ziff. IX. 1. an Dritte weiterveräußert, macht er sich schadenersatzpflichtig. In diesem Fall ist der Kunde uns gegenüber zur Leistung eines pauschalierten Schadenersatzes in Höhe von Euro 5.000,00 € verpflichtet. Wir behalten uns die Geltendmachung eines höheren Schadens vor.
  3. Sollte der Kunde die Ware unter Verstoß gegen Ziff. IX. 1 weiterveräußern, tritt er uns – zur Sicherung unserer Schadenersatzansprüche gegen ihn – bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des pauschalierten Schadensersatzes ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegenüber einem Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung sind wir berechtigt, die betreffenden Forderungen selbst einzuziehen. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, seine Vertragspartner von der Abtretung zu unterrichten. Außerdem ist der Kunde verpflichtet, uns die zur Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen nach Aufforderung unverzüglich herauszugeben.

X. Gewährleistung

  1. Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge gem. § 377 HGB beheben wir die Mängel im Wege der Nacherfüllung nach unserer Wahl durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache.
  2. Wir sind berechtigt die Nacherfüllung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verweigern. Die Nacherfüllung kann auch dann verweigert werden, wenn uns der Kunde die beanstandete Ware nicht auf unsere Aufforderung zugesendet hat.
  3. Der Kunde kann Rücktritt vom Vertrag oder Herabsetzung der Vergütung nach den gesetzlichen Bestimmungen verlangen, jedoch frühestens nach erfolglosem Ablauf von zwei vom Kunden gesetzten angemessenen Fristen zur Nacherfüllung, es sei denn die Fristsetzung zur Nacherfüllung ist nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich. Im Fall des Rücktritts haftet der Kunde für die Verschlechterung, den Untergang und nicht gezogene Nutzungen, nicht nur für die eigenübliche Sorgfalt, sondern für jedes fahrlässige und vorsätzliche Verhalten.
  4. Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie im Sinne von § 444 BGB richten sich die Rechte des Kunden ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  5. Mängelrechte stehen dem Kunden nicht zu, wenn ohne unsere Zustimmung Eingriffe oder Änderungen an der Ware vorgenommen wurden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht durch diese Eingriffe oder Änderungen verursacht wurde.
  6. Für etwaige Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gelten die Bestimmungen in Ziffer XI.
  7. Soweit nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist, dienen die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen, sowie die Bereitstellung von Mustern sowie sonstige produktbezogene Aussagen nur zur allgemeinen Produktbeschreibung. Beschaffenheitsgarantien im Sinne von § 443 BGB müssen von uns ausdrücklich und schriftlich als Beschaffenheitsgarantie gekennzeichnet sein.
  8. Eine Mängelhaftung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel auf eine unsachgemäße Verwendung und/oder unsachgemäße Behandlung/Benutzung der Ware, auf die Verwendung ungeeigneten Zubehörs und/oder die Nichtbeachtung von Bedienungs- bzw. Wartungsanleitungen zurückzuführen ist oder der Mangel auf einer nachträglichen, unsachgemäßen Veränderung des Produktes beruht.
  9. Mängelansprüche aus Kaufverträgen über bewegliche Sachen verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Sache. Ist der Kunde ein Zwischenhändler für die an ihn gelieferte Sache und der Endabnehmer der Ware ein Verbraucher, gelten für die Verjährung eines etwaigen Rückgriffanspruchs des Kunden gegen uns die gesetzlichen Bestimmungen.

XI. Haftungsbeschränkungen

  1. Im Falle einer Pflichtverletzung, bei mangelhafter Lieferung und/oder unerlaubter Handlung, haften wir auch für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei leicht fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (sog. Kardinalpflicht), d.h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags oder Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  2. Für Verzögerungsschäden haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis zu 10 % des Lieferwertes aus dem betroffenen Vertrag.
  3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Kunden wegen Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, aus arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Übernahme einer Garantie durch uns.

XII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort und Sonstiges

  1. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Firmensitz, 95030 Hof. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohn- bzw. Geschäftssitz zu verklagen.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftliches Ergebnis dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

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